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Satzung des Vereins "Skulpturenverein Moltkeviertel" Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26. Mai 2011 in Essen. Geändert am 20. Juni 2011 auf Grund einer Vorgabe des Finanzamts Essen-Süd vom 27. Mai 2011. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen unter der Registernummer VR 5209 am 14. Juli 2011. Anmerkung: im Folgenden wird der Einfachheit halber für Personen oder Vereinsämter nur die männliche Form benutzt. Selbstverständlich ist damit stets auch die weibliche Form in gleichberechtigter Weise eingeschlossen. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Skulpturenverein Moltkeviertel“. 2. Er hat seinen Sitz in Essen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.". 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Zweck des Vereins ist es, Kunst im öffentlichen Raum im Moltkeviertel in Essen zu bewahren, zu fördern und zu entwickeln. Insbesondere sollen Kunstwerke, deren Verbleib an ihren Standorten im Moltkeviertel gefährdet ist, vom Verein erworben werden, um sie damit auf Dauer an ihren Standorten für die Öffentlichkeit zu erhalten. Ebenso sollen für Kunstwerke im öffentlichen Raum im Moltkeviertel, die untergegangen oder entfernt worden sind, vom Verein andere Kunstwerke erworben werden, um sie an deren Stelle aufzustellen. Letztlich sollen Kunstwerke zur Aufstellung an neuen Standorten im Moltkeviertel erworben werden. 2. Das Erreichen des oben angegebenen Zwecks erfolgt sowohl aus Mitteln des Vereins als auch durch eingeworbene Zuwendungen Dritter sowie durch Eigenarbeit der Mitglieder des Vereins. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. In Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, Vereinen und Personen: Förderung des Bewusstseins für die Notwendigkeit, Kunst im öffentlichen Raum im Moltkeviertel zu erhalten und zu entwickeln, b. Einwerben von Zuwendungen der Vereinsmitglieder und Dritter, und c. Erwerb, dauerhafter Besitz und Sicherstellung der Pflege und des Erhalts der erworbenen Kunstwerke. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht überschreiten, sie sind durch Belege nachzuweisen. 5. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. 6. Der Verein ist konfessionell ungebunden und überparteilich. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand und Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dagegen binnen eines Monats Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 4. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ruht, solange dieses Mitglied seiner Verpflichtung zum Entrichten des Mitgliedsbeitrages trotz Zahlungserinnerung nicht nachkommt. 5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Als Verpflichtung zählt unter anderem die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages an den Verein. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. 6. Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. 7. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht anderen überlassen und das Stimmrecht nicht auf andere übertragen werden. § 5 Mitgliedsbeitrag Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand Zur Beratung und Unterstützung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. Wahl und Abwahl des Vorstandes b. Wahl von zwei Kassenprüfern c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans e. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins k. Beschluss über die Anrufung eines Vereinsmitglieds gegen den vom Vorstand verfügten Vereinsausschluss l. Beschluss über weitere Punkte, die von einem Mitglied beantragt und mindestens drei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht sein müssen. 3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen. Sie tagt so häufig es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. 5. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltung gilt hierbei als nicht abgegebene Stimme. 6. In besonderen Fällen gelten abweichende Fristen für Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie für die erforderlichen Mehrheiten. Diese sind in § 10 aufgeführt. 7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und zu archivieren. Es steht jedem Mitglied auf Anfrage zur Verfügung. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie drei weiteren Mitgliedern. Diese sieben Personen bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen innerhalb des Vorstands entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Der Verein wird rechtsverbindlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. 4. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. In der Regel sollen das Amt des Vorsitzenden und das des stellvertretenden Vorsitzenden nicht gleichzeitig wechseln. 5. Der Vorstand tagt je nach Notwendigkeit; in der Regel einmal pro Halbjahr. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden. 6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und zu archivieren. § 9 Beirat 1. Es kann ein Beirat gebildet werden, der den Verein hinsichtlich des Erreichens der Vereinsziele ehrenamtlich beraten und unterstützen soll. Die Mitgliedschaft in dem Beirat kann Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, durch Beschluss des Vorstandes angetragen werden. Der Beirat soll in der Regel aus nicht mehr als fünf Personen bestehen. 2. Eine Mitgliedschaft im Beirat führt nicht zu einer Mitgliedschaft im Verein. Die Amtszeit von Mitgliedern des Beirats soll in der Regel zwei Jahre betragen. Über eine Verlängerung der Amtszeit von Mitgliedern des Beirats entscheidet der Vorstand. 3. Der Beirat tagt je nach Notwendigkeit. Sitzungen des Beirats finden gemeinsam mit dem Vorstand statt. § 10 Satzungsänderungen und Auflösung1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Verein Kunst im öffentlichen Raum am Moltkeplatz Essen e.V. KaM“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Essen, den 20. Juni 2011
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